Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Friedensrichter Mühlau

Friedensrichter Volkmar Zimmer

Grüner Weg 18
09241 Mühlau

(0172) 3484461

E-Mail:

An dieser Stelle möchte ich, in meiner Funktion als ehrenamtlicher Friedensrichter, Ihnen die Bedeutung und Arbeit der Schiedsstelle in Mühlau vorstellen.

 


Es findet keine Rechtsberatung statt!

Ihr Anliegen können Sie auch schriftlich, telefonisch oder per E- Mail jederzeit vortragen.


 

Vorwort

Im beruflichen und privaten Zusammenleben kann es schnell einmal zu Meinungs- verschiedenheiten kommen. Dabei fällt es den unmittelbar Beteiligten mitunter schwer, ihre Auseinandersetzung allein beizulegen. Es bedarf dann der Einschaltung einer unabhängigen Stelle, um die streitigen Fragen zu klären, die Situation zu schlichten und dadurch möglichst zu bereinigen. Diese Streitfälle müssen nicht immer vor den Gerichten ausgetragen werden. Mit der Schiedsstelle haben Sie eine Einrichtung, die Ihnen bei Ihren Streitfällen des täglichen Lebens eine schnelle, kostengünstige und kompetente Hilfestellung bietet. Ich möchte Sie daher ermuntern, im Fall einer Streitigkeit des täglichen Lebens, eine Schlichtung durch die Schiedsstelle in Betracht zu ziehen. Ich möchte Ihnen helfen, den Konflikt für alle Beteiligten so schonend wie möglich beizulegen.

 

Zunehmend werden Streitigkeiten – auch Bagatellsachen – ohne vorhergehenden Versuch einer Streitschlichtung vor die Gerichte gebracht und dort bis in die letzte Instanz ausgetragen. Mancher steht am Ende dieses langen Weges trotz des im wahrsten Sinne des Wortes „erstrittenen“ Urteils vor einem Scherbenhaufen: Die Rechtsfrage ist zwar möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden worden, die menschliche Beziehung mit dem anderen Beteiligten oftmals aber für immer zerstört. Erst hinterher stellt sich dann die Frage, ob Gesprächsbereitschaft und ein wenig Entgegenkommen für beide Seiten besser gewesen wären, da die Beteiligten häufig als Nachbarn, Geschäftspartner oder sonst im täglichen Leben weiterhin miteinander auskommen müssen. Streitschlichtung, wie sie die Schiedsstelle anbietet, ist deshalb oft der bessere, schnellere, unbürokratischere und kostengünstigere Weg.

 

Ziel und Geschichte

Nach einigen Beiträgen werden Sie, wenn Sie schon in fragliche Konfliktsituationen geraten sind, von der segensreichen sowie schnellen geld- und nervensparenden Streitschlichtungseinrichtung regen Gebrauch machen, und zwar nicht nur zum eigenen Nutzen, sondern auch zur Entlastung der überlasteten Gerichte, sowie zur Verbesserung der Streitkultur.
 
Die Schiedsstelle wurde am 13. Oktober 1827 in den ehemals preußischen Landen ins Leben gerufen. Sie zählt somit in Deutschland zur ältesten und über die Jahre erfolgreichsten Institution der vorgerichtlichen Streitschlichtung. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es flächendeckend in allen Bundesländern ehrenamtlich tätige Schiedsmänner und Schiedsfrauen (Schiedspersonen). In Sachsen heißen die Schiedspersonen seit dem 1.1.2000 Friedensrichter und Friedensrichterinnen. Der Begriff Friedensrichter ist im angloamerikanischen, schweizerischen und französischen Recht ein Einzelrichter (Laienrichter) für wenig bedeutende Zivilsachen und Straftaten. Der Schiedsmann bzw. Friedensrichter ist Inhaber eines öffentlichen Ehrenamtes, dem die gütliche Beilegung eines bürgerlichen Rechtsstreit übertragen werden kann. Das Ergebnis der vorgerichtlichen Streitschlichtung durch die Schiedsstelle ist der auf 30 Jahre vollstreckbare Vergleich.
 

Streitschlichtung in Streitigkeiten des alltäglichen Lebens

Die Schiedsstelle kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche (das sind zum Beispiel Zahlungsansprüche) über Nachbar- und Mietrechtsstreitigkeiten und über nicht vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (zum Beispiel Ansprüche auf Entschuldigung wegen einer Beleidigung, auf Widerruf unwahrer Erklärungen oder auf Unterlassung zukünftiger Handlungen) angerufen werden. Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren ist die Anrufung der Schiedsstelle in bürgerlichen Streitigkeiten nicht vorgeschrieben, sondern geschieht freiwillig. Die Schiedsstelle kann jedoch nicht in allen Fällen tätig werden: Bei Familien- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten, bei Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen und bei Rechtsstreitigkeiten, an denen der Staat beteiligt ist, ist die Schiedsstelle nicht zuständig. Auch in anderen schwierigen Fällen soll die Schiedsstelle nicht tätig werden. Die Schiedsstelle ist außerdem für „kleine“ Strafsachen zuständig. Die Strafverfolgung ist zwar grundsätzlich Sache des Staates, aber in manchen persönlichen Angelegenheiten und Streitigkeiten im engeren Lebensbereich – den sogenannten Privatklagesachen – müssen Sie, bevor Sie sich an ein Gericht wenden können, unter Umständen zuerst die Schiedsstelle einschalten. Solche Privatklagesachen sind unter anderem:
  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung
Kommen solche Straftaten in Betracht, erhebt der Staatsanwalt nur dann Anklage, wenn er das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Sieht er ein solches öffentliches Interesse nicht, verweist er Sie auf den Privatklageweg. Das heißt, Sie müssen sich selbst mit einer Klage an das Strafgericht wenden, wenn Sie eine Bestrafung des Täters erreichen wollen. Eine solche Privatklage können Sie jedoch nur dann einreichen, wenn Sie zuvor versucht haben, sich mit dem anderen Beteiligten außergerichtlich zu versöhnen. Für diesen gesetzlich vorgeschriebenen Sühneversuch ist die Schiedsstelle zuständig.
 

Streitschlichtung

Was wird geboten?
  • der Friedensrichter arbeitet sehr kostengünstig und bürgernah
  • unterliegt der ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle durch den Amtsgerichtsdirektor.
  • Ein Vergleich kann Ihnen einen auf 30 Jahre vollstreckbaren Titel verschaffen hinsichtlich der Verpflichtungen, die die Gegenpartei in einer Zivilsache, aber auch in einer Strafsache übernommen hat.
  • ist fern jeder sachfremden Interessen und arbeitet damit für die Streitparteien völlig unparteiisch
  • kann als einzige außergerichtliche Schlichtungsstelle eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen
  • er arbeitet ehrenamtlich: Die rechtssuchenden Bürger haben daher lediglich die geringen Verfahrens- und Sachkosten (Porto, usw.) zu zahlen.
    Die Parteien können schon für 60 € einen Vergleich schließen und sich diese Kosten auch noch teilen.

 

Was können Sie erwarten?

Sie sitzen beim Friedensrichter am Tisch und klären in ruhiger Atmosphäre Ihr Problem. Der Friedensrichter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat einen Eid geleistet, der ihn verpflichtet, unparteiisch tätig zu sein.

 

Er kann schlichten, aber nicht richten!

Die Schiedsstellen erbringen nachweislich eine Erfolgsquote von über 50 %. Ein Schlichtungserfolg führt bei den ursprünglich streitenden Parteien zu einer höheren Zufriedenheit als nach einer Entscheidung durch ein Urteil, weil es keinen Sieger oder Besiegten gibt.

 

Sie kennen die Schlagworte zur Kennzeichnung der Lage der Justiz, wie z.B. „Richtermangel“, „überlange Verfahrensdauer“, und „knappe Ressource Recht“.

Beim Friedensrichter ist ein Schlichtungsversuch:

  • schnell bearbeitet, auch außerhalb der sonst üblichen Arbeitszeit, und spart dadurch Zeit und Nerven,
  • kostengünstig
  • und, da bei dem Friedensrichter keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, daß der Frieden von Dauer ist.
Es ist nachweislich so, daß die Schiedsstellen in den strafrechtlichen Privatklageverfahren, aber auch bei Zivilsachen zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt hat. Sie sind bei bestimmten Privatklagedelikten dem Gerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet.
 

Einleitung eines Verfahrens

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag mit Namen und Anschrift beider Parteien und der Angabe, worüber gestritten wird. Der Antrag kann bei dem Friedensrichter schriftlich eingereicht oder dort mündlich zu Protokoll gegeben werden. Der Friedensrichter bestimmt nunmehr einen Termin, zu dem beide Streitparteien erscheinen müssen. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zum Termin, kann der Friedensrichter ein Ordnungsgeld verhängen. Es wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben dabei Gelegenheit, sich auszusprechen. Der Friedensrichter nimmt sich Zeit, hört Ihnen genau zu und versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.
 

Notfalls kann aus einem solchen Vergleich auch vollstreckt werden wie aus einer gerichtlichen Entscheidung. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: Kurze Verfahrenszeiten. Schon wenige Tage nach Antragsstellung werden die Betroffenen vom Friedensrichter zur Verhandlung geladen. Bei einem Schlichtungsversuch bei der Schiedsstelle büßen Sie auch keine Rechtsposition ein: Kommt eine Einigung nicht zu Stande, haben Sie immer noch die Möglichkeit, das Gericht anzurufen und gegebenenfalls durch einen Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung zu unterbrechen. Die Kosten des Verfahrens sind gering. Die Kosten für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren erheblich geringer: Sie betragen nur zwischen 20 € und 100 € nebst den tatsächlich entstandenen Auslagen (insbesondere Schreibauslagen, Zustellungskosten). Der Friedensrichter rechnet bei der Gemeinde die Verfahrenskosten ab.

 

Was ist geschehen?

Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, daß die andere Person etwas tut oder unterläßt.

 

Wann muß vor Klageerhebung ein Schlichtungsversuch stattfinden?

Bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung oder Verletzung des Briefgeheimnisses. Das sind die sogenannten Privatklagedelikte. Bei allen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geldwert bis 750 € nicht übersteigt – bei Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen z.B. Überwuchs (Äste, Wurzeln), Hinüberfall (Laub), Grenzbaum, Lärm, Rauch etc., Grenzabstand von Pflanzen – Verletzung der persönlichen Ehre (nicht über Funk, Fernsehen, Presse begangen). Das sind die sogenannten Zivilstreitigkeiten.

 

Was ist zu tun?

Die geschädigte Person stellt einen Antrag auf eine Schlichtungsverhandlung. Bei der Antragsstellung ist ein Vorschuß (etwa 50 €) zu entrichten.

 

Ladung der Parteien

Der Friedensrichter lädt die antragsstellende Partei und die Gegenpartei zum Gütetermin bzw. zur Schlichtungsverhandlung. Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben folgt die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

 

Ergebnis der Verhandlung

A) Einigung:Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Der Vergleich ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar! ( Das bedeutet: Erfüllt eine Partei die im Vergleich vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere eine Ausfertigung des Protokolls verlangen, um die Zwangsvollstreckung zu betreiben.) Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens. Auf Verlangen bekommen die Parteien eine Abschrift des Protokolls.

 

B) Keine Einigung:

Einigen sich die beiden Parteien nicht, so bekommt die antragsstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches, mit der sie bei der Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.

Bei Privatklageverfahren: Sühnebescheinigung
Bei Zivilstreitigkeiten: Erfolglosigkeitsbescheinigung

 

Zusammenfassung

Warum man bei „Bagatellstreitigkeiten“ zum Friedensrichter gehen sollte:Die Institution der Schiedsstelle ist eine seit über 175 Jahre bestehende und funktionierende Organisation, die

  • durch moderne Ländergesetze und entsprechende Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Justizministerien eingehend geregelt ist,
  • kostengünstig und bürgernah durch gewählte und geschulte ehrenamtlich tätige Frauen und Männer arbeitet
  • durch die Leiter der Amtsgerichte einer ständigen Aufsicht und Qualitätskontrolle unterliegt,
  • nachweislich eine Schlichtungsquote von über 50 % erbringt,
  • im Falle der Einigung der Parteien vollstreckbare Titel verschafft,
  • eine vorgerichtliche Schlichtungsstelle fern jeder sachfremden Interessen ist und sich damit für die Parteien wirklich völlig unparteiisch darbietet,
  • im Falle des Schlichtungserfolges zu einer höheren Befriedung der ursprünglich streitenden Parteien führt als nach einer Entscheidung durch ein Urteil,
  • bei Privatklageverfahren als einzige außergerichtliche Schlichtungsorganisation eine amtliche Bescheinigung der eventuellen Erfolglosigkeit des Sühneversuches (Sühnebescheinigung) und in Zivilstreitigkeiten eine amtliche Erfolglosigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei Gericht erteilen kann,
  • auch am Wochenende und an Feiertagen für die Bürger erreichbar ist und zur Verfügung steht.

 

Schlusswort

Sollten Sie einmal in fragliche Konfliktsituationen geraten, dann streiten Sie sich nicht untereinander, sondern schalten mich als Friedensrichter ein. Ich gebe Ihnen Rechtshilfe bei Ihrer Streitschlichtung und berate Sie im entsprechenden Fall. Gemeinsam sollten wir versuchen bei Konflikten in Gesprächsbereitschaft zu bleiben und ein wenig Entgegenkommen ist für beide Seiten besser, damit im täglichen Leben man weiter miteinander auskommt.

Ich möchte Sie ermuntern, schon bei den kleinsten Anzeichen, die Schlichtung in Betracht zu ziehen:

Schlichten ist besser als richten!

Jeder Versuch eines Einzelnen,
für sich zu lösen, was alle angeht,
muß scheitern.
Friedrich Dürrenmatt

Wir sind für Sie da!

Sprechzeiten

Mo

09.00 bis 12.00 Uhr

Di

9.00 bis 12.00 Uhr

13:00 bis 18:00 Uhr

Mi geschlossen
Do

9.00 bis 12.00 Uhr

13:00 bis 15:00 Uhr

Fr 09.00 bis 11.00 Uhr

 

Wir bitten um Terminvereinbarung.

Sie haben Fragen?

Gemeinde Mühlau

Rathausplatz 1
09241 Mühlau

Tel: ( 03722 ) 608960
E-Mail: